Norm
ABGB §863 FIIRechtssatz
Bloß daraus, daß der Vermieter den Mieter, der zur Erbringung vereinbarter Arbeitsleistungen nicht bereit war, nicht auf Zuhaltung der Vereinbarung klagte, sondern die Durchführung der Arbeiten anderer Personen übertrug, kann nicht mit Grund abgeleitet werden, er finde sich mit der Weigerung des Mieters ab und lege auf die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung keinen Wert mehr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014432Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0040OB00137_7600000_001