RS OGH 1977/2/1 4Ob137/76

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Veröffentlicht am 01.02.1977
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Norm

ABGB §863 FII
ABGB §1118 A1
MG §19 C

Rechtssatz

Bloß daraus, daß der Vermieter den Mieter, der zur Erbringung vereinbarter Arbeitsleistungen nicht bereit war, nicht auf Zuhaltung der Vereinbarung klagte, sondern die Durchführung der Arbeiten anderer Personen übertrug, kann nicht mit Grund abgeleitet werden, er finde sich mit der Weigerung des Mieters ab und lege auf die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung keinen Wert mehr.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 137/76
    Entscheidungstext OGH 01.02.1977 4 Ob 137/76
    Veröff: Arb 9552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014432

Dokumentnummer

JJR_19770201_OGH0002_0040OB00137_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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