Norm
EO §355 VIIIaRechtssatz
Jede verpflichtete Partei muß nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses damit rechnen, daß jedes neuerliche Zuwiderhandeln ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zur Verhängung einer Beugestrafe führt; deshalb sind "weitere" Warnungen für eine weitere Strafe nicht erforderlich. Der allseits anerkannte Rechtscharakter der gemäß § 355 EO verhängten Strafen als Beugemittel verhindert nicht die Verhängung höherer Strafen bei mehrfachem Zuwiderhandeln je nach dem Ermessen des Gerichtes.Jede verpflichtete Partei muß nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses damit rechnen, daß jedes neuerliche Zuwiderhandeln ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zur Verhängung einer Beugestrafe führt; deshalb sind "weitere" Warnungen für eine weitere Strafe nicht erforderlich. Der allseits anerkannte Rechtscharakter der gemäß Paragraph 355, EO verhängten Strafen als Beugemittel verhindert nicht die Verhängung höherer Strafen bei mehrfachem Zuwiderhandeln je nach dem Ermessen des Gerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0004683Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0030OB00003_7700000_002