Norm
StPO §381 Abs1 Z5Rechtssatz
Zu den Kosten im Sinne des § 381 Abs 1 Z 5 StPO zählen auch die anläßlich der Durchführung der Beschlagnahme - mag diese nun erfolgreich gewesen sein oder nicht - entstandenen Kosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0101328Dokumentnummer
JJR_19770201_OGH0002_0110OS00148_7600000_003