RS OGH 2026/1/27 5Ob505/77; 8Ob558/80; 2Ob582/82; 6Ob104/99h; 3Ob280/01z; 7Ob239/04d; 3Ob244/13y; 9O

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Veröffentlicht am 01.02.1977
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Norm

ZPO §226
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur Bestimmtheit eines Begehrens ist nicht erforderlich, dass alle Identifizierungsangaben im Begehren selbst erschöpfend wiedergegeben werden; es kann auch auf Urkunden oder auf andere Unterlagen verwiesen werden, wenn diese zu einem integrierenden Bestandteil des Begehrens gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0037420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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