Norm
StPO §43aRechtssatz
Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (§ 41 Abs 2 StPO) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist verspätet und setzt den Fristenlauf nicht mehr in Gang.Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist verspätet und setzt den Fristenlauf nicht mehr in Gang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0096510Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0130OS00016_7700000_001