Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Einseitige Gestaltungsrechte (Vertragsrücktritt und dergleichen) können vom Versprechensempfänger eines Vertrages zugunsten Dritter nur solange ausgeübt werden, als der Dritte noch keine unmittelbaren Rechte erworben hat. Nachher braucht der Versprechensempfänger hiezu die Zustimmung des Dritten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017132Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00818_7600000_004