Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Beim Vertrag zugunsten Dritter darf der Schuldner durch seine Pflicht zur Leistung an den Dritten nicht schlechter gestellt werden, als wenn er an den Versprechensempfänger selbst zu leisten hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017093Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00818_7600000_002