Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Der voll berufstätige Ehegatte hat, mag er neben seiner beruflichen Tätigkeit auch noch den Haushalt führen oder geführt haben, keinen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2, Satz 1 und 2, er bleibt auf den im § 94 Abs 2 3.Satz ABGB normierten Unterhaltsanspruch verwiesen, und zwar unabhängig davon, ob der gemeinsame Haushalt aufrecht besteht oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009755Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0060OB00521_7700000_004