Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Der unabdingbare Anspruch der Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG 1975 zerfällt in mehrere Einzelansprüche. Für die Säumnis mit jedem der zur Verschaffung des Wohnungseigentums notwendigen Schritte bildet die auf den Enderfolg der Einverleibung gerichtete Klage nach § 23 Abs 1, eine einheitliche Sanktion.Der unabdingbare Anspruch der Wohnungseigentumsbewerber nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 zerfällt in mehrere Einzelansprüche. Für die Säumnis mit jedem der zur Verschaffung des Wohnungseigentums notwendigen Schritte bildet die auf den Enderfolg der Einverleibung gerichtete Klage nach Paragraph 23, Absatz eins,, eine einheitliche Sanktion.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0083261Dokumentnummer
JJR_19770203_OGH0002_0070OB00696_7600000_004