RS OGH 2011/3/30 6Ob521/77, 6Ob679/77, 6Ob722/77, 1Ob530/78, 1Ob786/79, 5Ob527/80, 6Ob684/81, 3Ob101

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Veröffentlicht am 03.02.1977
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Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 3.Satz ABGB führt bei wesentlich verschiedenen hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, 3.Satz ABGB führt bei wesentlich verschiedenen hohem Einkommen zweier berufstätiger Ehegatten dazu, dass der Ehegatte mit höherem Einkommen dem Ehegatten mit niedrigerem Einkommen die erforderlichen Mittel zuzuschießen hat, um auch diesem die Deckung der den Lebensverhältnissen beider Ehegatten angemessenen Bedürfnisse zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0009723

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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