RS OGH 1977/2/3 13Os181/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.1977
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Norm

FinStrG §35 Abs2
  1. FinStrG Art. 1 § 35 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2024
  3. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 23.07.2019 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.05.2016 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  5. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  6. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 13.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 21.08.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 421/1996
  8. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1995 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. FinStrG Art. 1 § 35 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Wird eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß der Zollschuldner in der Wertzollerklärung vorsätzlich einen außergewöhnlichen und daher nicht abzugsfähigen Preisnachlaß als abzugsfähig erklärt und die Frage nach der Gewährung von außergewöhnlichen Preisnachlässen verneint, dann ist die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des § 35 Abs 2 FinStrG (Hinterziehung von Eingangsabgaben auf andere Weise als durch Schmuggel) unabhängig davon gegeben, ob der Abfertigungsbeamte bei genauer Prüfung der Erklärung und der beiliegenden Originalrechnung die Unrichtigkeit der Angaben des Zollschuldners unschwer hätte erkennen können.Wird eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, daß der Zollschuldner in der Wertzollerklärung vorsätzlich einen außergewöhnlichen und daher nicht abzugsfähigen Preisnachlaß als abzugsfähig erklärt und die Frage nach der Gewährung von außergewöhnlichen Preisnachlässen verneint, dann ist die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG (Hinterziehung von Eingangsabgaben auf andere Weise als durch Schmuggel) unabhängig davon gegeben, ob der Abfertigungsbeamte bei genauer Prüfung der Erklärung und der beiliegenden Originalrechnung die Unrichtigkeit der Angaben des Zollschuldners unschwer hätte erkennen können.

VwGH vom 23.01.1970, 31/69; Veröff: ÖJZ 1971,135/32

Entscheidungstexte

  • 13 Os 181/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 13 Os 181/76
    Auch; Beisatz: Geradezu betrügerische Täuschung der Zollorgane ist zum Tatbestand des § 35 Abs 2 FinStrG schon gar nicht erforderlich. (T1) Veröff: SSt 48/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0086593

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0130OS00181_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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