Norm
HGB §142Rechtssatz
Das Übernahmsrecht des Gesellschafters kann über die in § 142 HGB normierten Fälle hinaus auch auf sonstige Fälle der Auflösung einer zweigliederigen OHG im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (insbesondere bei Tod eines Gesellschafters).Das Übernahmsrecht des Gesellschafters kann über die in Paragraph 142, HGB normierten Fälle hinaus auch auf sonstige Fälle der Auflösung einer zweigliederigen OHG im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden (insbesondere bei Tod eines Gesellschafters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0062054Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2015