Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Es soll nicht der Geschäftsherr des Begünstigten, sondern der Mitbewerber des Begünstigenden und der Kunden dadurch geschützt werden, daß der Begünstigte nicht dazu verleitet wird, die Kunden nicht mehr objektiv und sachbezogen zu beraten, weil er sich dabei aus Gründen, welche die Kunde nicht erwartet, von eigennützigen Erwartungen leiten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077639Im RIS seit
06.02.1977Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023