RS OGH 1977/2/6 4Ob302/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1977
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D2d
UWG §10

Rechtssatz

Der Kunde rechnet nicht damit, daß der Angestellte von einem Außenstehenden besondere Vorteile erhält, damit er eine bestimmte Ware bevorzugt. Eine darauf beruhende Bevorzugung eines bestimmten Angebotes bei der Kundenberatung ist daher unlauter im Sinn des § 10 UWG, sodaß der Begünstiger, der einen Vorteil in der Erwartung eines solchen Verhaltens des Begünstigten anbietet, verspricht oder gewährt, gegen § 10 UWG verstößt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 302/77
    Entscheidungstext OGH 06.02.1977 4 Ob 302/77
    Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = GRURInt 1978,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0077703

Dokumentnummer

JJR_19770206_OGH0002_0040OB00302_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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