RS OGH 1977/2/8 4Ob302/77

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Veröffentlicht am 06.02.1977
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Rechtssatz

Die Bevorzugung muß angestrebt sein, um den Tatbestand des § 10 UWG zu erfüllen. Es ist aber nicht erforderlich, daß sie auch tatsächlich erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Begünstigte das Angebot tatsächlich bevorzugt oder ob er dies deswegen tut, weil er es ohnehin als das günstigste Angebot ansieht. Wesentlich ist vielmehr, daß nach der Vorstellung des Begünstigers die Bevorzugung seines Angebotes ganz oder teilweise dadurch bewirkt werden soll, weil der Begünstigte den versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil erlangen will.Die Bevorzugung muß angestrebt sein, um den Tatbestand des Paragraph 10, UWG zu erfüllen. Es ist aber nicht erforderlich, daß sie auch tatsächlich erfolgt. Es ist daher unerheblich, ob der Begünstigte das Angebot tatsächlich bevorzugt oder ob er dies deswegen tut, weil er es ohnehin als das günstigste Angebot ansieht. Wesentlich ist vielmehr, daß nach der Vorstellung des Begünstigers die Bevorzugung seines Angebotes ganz oder teilweise dadurch bewirkt werden soll, weil der Begünstigte den versprochenen, angebotenen oder gewährten Vorteil erlangen will.

Entscheidungstexte

  • RS0079551">4 Ob 302/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 302/77
    Veröff: SZ 50/21 = EvBl 1977/208 S 461 = JBl 1978,431 = ÖBl 1977,105 = GRURInt 1978,51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0079551

Im RIS seit

06.02.1977

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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