Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des § 12 AngG zu jener des § 1155 ABGB, deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität.Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des Paragraph 12, AngG zu jener des Paragraph 1155, ABGB, deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: lex specialis, Taggelder, Diäten, Angestellte, Verschulden, Entgelt, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Behinderung, Beschränkung, Vertreter, Handelsvertreter, Schadenersatz, Ersatzanspruch, Vergütung, Beteiligung, EntschädigungsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028037Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_002