RS OGH 2006/12/18 4Ob9/77, 9ObA27/98f, 8ObA87/06m

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Veröffentlicht am 08.02.1977
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Rechtssatz

Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des § 12 AngG zu jener des § 1155 ABGB, deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität.Hinsichtlich der erwarteten Provisionen und des damit zusammenhängenden vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers steht die Norm des Paragraph 12, AngG zu jener des Paragraph 1155, ABGB, deren Anwendung auf den Fall des Unterbleibens von Arbeitsleistungen infolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalles beschränkt bleibt, im Verhältnis der Spezialität.

Entscheidungstexte

  • RS0028037">4 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 9/77
    Veröff: Arb 9557 = IndS 1978 2,1096
  • RS0028037">9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    Veröff: SZ 71/64
  • RS0028037">8 ObA 87/06m
    Entscheidungstext OGH 18.12.2006 8 ObA 87/06m
    Auch; Beisatz: § 12 AngG, dessen Anwendung ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers voraussetzt, steht zu §1155 ABGB im Verhältnis der Spezialität. § 1155 ABGB bleibt für Angestellte für den Fall anwendbar, dass der Angestellte zufolge eines in der Sphäre des Arbeitgebers eingetretenen Zufalls an der Arbeitsleistung gehindert wird. (T1)

Schlagworte

SW: lex specialis, Taggelder, Diäten, Angestellte, Verschulden, Entgelt, Vertragsbruch, Vertragsverletzung, Behinderung, Beschränkung, Vertreter, Handelsvertreter, Schadenersatz, Ersatzanspruch, Vergütung, Beteiligung, Entschädigungsanspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028037

Dokumentnummer

JJR_19770208_OGH0002_0040OB00009_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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