RS OGH 1977/2/8 4Ob3/77, 4Ob7/81, 4Ob17/83, 4Ob13/83, 9ObA182/91, 8ObA202/95, 8ObA116/98m, 8ObA76/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1977
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Norm

ABGB §1162c
AngG §32

Rechtssatz

Ein Vorteilsausgleich im Sinne dieser auf dem Grundsatz der sogenannten "Culpa - Kompensation" beruhenden Bestimmung verlangt nicht nur ein schuldhaftes Verhalten beider Vertragsteile, sondern auch einen ursächlichen Zusammenhang dieses beiderseitigen Verhaltens.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 3/77
    Entscheidungstext OGH 08.02.1977 4 Ob 3/77
  • 4 Ob 7/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 4 Ob 7/81
  • 4 Ob 17/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 4 Ob 17/83
    Auch; Beisatz: Nicht die Rechtshandlung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich muß schuldhaft sein, sondern jedes Verhalten der Parteien, das eine Bedingung für die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildet. (T1) Veröff: Arb 10222
  • 4 Ob 13/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 13/83
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 182/91
    Entscheidungstext OGH 11.09.1991 9 ObA 182/91
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 8 ObA 202/95
    Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 202/95
    Auch; Beisatz: Hier: Schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers (Faustschläge gegen den Geschäftsführer seiner Dienstgeberin, die zu dessen Sturz und zu einer blutenden Wunde im Bereich seiner Lippe führten), vorausgehendes Verhalten des Geschäftsführers der Dienstgeber in (Festhalten des Arbeitnehmers an Kopf und Ohren und Beschimpfungen wegen eines unzureichenden Arbeitsergebnisses), Schuldteilungs 2 : 1 zu Lasten des Arbeitnehmers. (T3)
  • 8 ObA 116/98m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 116/98m
    Auch; Beisatz: Zumindest im Fall des vorzeitigen Austritts unterliegen auch Abfertigung und Urlaubsentschädigung dem Verschuldensausspruch gem § 32 AngG. (T4); Beisatz: Hier: Mitverschulden der Dienstnehmerin im Sinne einer Provokation des Geschäftsführers; Verschuldensteilung 1:1. (T5) Veröff: SZ 71/148
  • 8 ObA 76/01m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 8 ObA 76/01m
    Beisatz: Die Mitverschuldensregel des § 1162c ABGB ist nicht nur auf die von § 1162b ABGB erfassten beendigungsabhängigen Ansprüche sondern auch auf andere derartige Ansprüche - Abfertigung oder Urlaubsentschädigung - anzuwenden. (T6)
  • 9 ObA 128/06y
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 128/06y
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: "Kündigungsentschädigung und Abfertigung (T7); Veröff: SZ 2007/17
  • 8 ObA 82/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 82/12k
    Vgl auch; Beis wie T6

Schlagworte

Angestellte, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Mitverschulden, Ersatz, Schadenersatz, Ausgleich, Verschulden, Kulpakompensation, Konsalität, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0028205

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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