Norm
BAG §17 Abs5Rechtssatz
Unter den Begriff "Unterrichtszeit" nach § 17 Abs 5 BAG bzw § 11 Abs 6 Satz 2, § 11 Abs 7 KJBG fällt schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch (§ 6 ABGB) nur die Zeit des eigentlichen Unterrichts, also jener Zeitraum, innerhalb dessen der Unterricht tatsächlich erteilt wird.Unter den Begriff "Unterrichtszeit" nach Paragraph 17, Absatz 5, BAG bzw Paragraph 11, Absatz 6, Satz 2, Paragraph 11, Absatz 7, KJBG fällt schon nach der eigentümlichen Bedeutung dieses Wortes im gewöhnlichen Sprachgebrauch (Paragraph 6, ABGB) nur die Zeit des eigentlichen Unterrichts, also jener Zeitraum, innerhalb dessen der Unterricht tatsächlich erteilt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0052835Dokumentnummer
JJR_19770208_OGH0002_0040OB00135_7600000_001