Norm
StGB §19 Abs2Rechtssatz
Für die Überprüfung und allfällige Abänderung der Höhe des Tagessatzes durch das Rechtsmittelgericht auf Grund einer Strafberufung ist von den im § 19 Abs 2 StGB umschriebenen Umständen im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz auszugehen.Für die Überprüfung und allfällige Abänderung der Höhe des Tagessatzes durch das Rechtsmittelgericht auf Grund einer Strafberufung ist von den im Paragraph 19, Absatz 2, StGB umschriebenen Umständen im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090196Dokumentnummer
JJR_19770212_OGH0002_0110OS00006_7700000_002