RS OGH 1977/2/14 Bkv3/75

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Veröffentlicht am 14.02.1977
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Norm

RAO §1 litd
RAO §2

Rechtssatz

Eine anrechenbare Praxis setzt voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter der Aufsicht eines Chefs voll und ganz widmet und während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf widmet.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/75
    Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071654

Dokumentnummer

JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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