Norm
RAO §3Rechtssatz
Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (§ 3 RAO) oder durch Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 RAO) bleiben unbeeinträchtigt.Durch das Erkenntnis des VfGH vom 15.10.1976, B 123/76 wird nur die Verweisung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter als prohibitive Maßnahme als Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Erwerbsbetätigung angesehen; repressive Maßnahmen hingegen, etwa durch disziplinäre Behandlung wegen Verletzung der Standespflichten, durch Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 3, RAO) oder durch Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, RAO) bleiben unbeeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071934Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_006