Rechtssatz
Erwerb einer Dienstbarkeit durch Vertrag oder Ersitzung. Ein bereits rechtsgeschäftlich eingeräumtes Recht kann nicht neuerlich durch Ersitzung erworben werden zumal gemäß § 319 ABGB der Grund der Gewahrsame nicht eigenmächtig verwechselt werden darf.Erwerb einer Dienstbarkeit durch Vertrag oder Ersitzung. Ein bereits rechtsgeschäftlich eingeräumtes Recht kann nicht neuerlich durch Ersitzung erworben werden zumal gemäß Paragraph 319, ABGB der Grund der Gewahrsame nicht eigenmächtig verwechselt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016