Norm
ABGB §472Rechtssatz
Erwerb einer Dienstbarkeit durch Vertrag oder Ersitzung. Ein bereits rechtsgeschäftlich eingeräumtes Recht kann nicht neuerlich durch Ersitzung erworben werden zumal gemäß § 319 ABGB der Grund der Gewahrsame nicht eigenmächtig verwechselt werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0011508Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2016