RS OGH 2025/5/28 8Ob561/76; 5Ob174/04f; 2Ob12/10v; 1Ob117/13g; 4Ob96/16w; 5Ob90/21b; 2Ob81/23k; 3Ob1

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Veröffentlicht am 16.02.1977
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Rechtssatz

Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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