RS OGH 1977/2/16 8Ob561/76, 5Ob174/04f, 2Ob12/10v, 1Ob117/13g, 4Ob96/16w, 5Ob90/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §1412
ABGB §1413

Rechtssatz

Die Erfüllung ist kein Rechtsgeschäft, kein besonderer Erfüllungsvertrag, mit dem die Leistung "als Erfüllung" angeboten und angenommen wird, sondern nur die Herbeiführung des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung, die der geschuldeten entspricht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 561/76
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 8 Ob 561/76
    Veröff: HS 11174
  • 5 Ob 174/04f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 174/04f
  • 2 Ob 12/10v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 12/10v
    Beisatz: Die Erfüllung erfordert keine Willenserklärungen von Gläubiger oder Schuldner. (T1)
    Veröff: SZ 2011/9
  • 1 Ob 117/13g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 117/13g
    Auch
  • 4 Ob 96/16w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 4 Ob 96/16w
    Vgl; Beisatz: Schuldbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger genau jene Leistung erbringt, zu der er verpflichtet ist. Das trifft nicht zu, wenn der Schuldner die Leistung von einem Verzicht des Gläubigers auf weitere vertragliche Ansprüche abhängig macht. In einem solchen Fall kann der Gläubiger das Angebot der Leistung nach § 1413 ABGB ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. (T2)
  • 5 Ob 90/21b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2021 5 Ob 90/21b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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