RS OGH 1977/2/16 1Ob530/77, 3Ob33/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1977
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Norm

ABGB §957
ABGB §959
ABGB §1090 IIe

Rechtssatz

Beim typischen Schrankfachvertrag beziehen sich die Sicherungen nicht auf den Inhalt, sondern auf die Stahlkammern. Es fehlt dann die für einen Verwahrungsauftrag erforderliche Übergabe der Sache und die Übernahme der persönlichen Verpflichtung zu ihrer Verwahrung; Gegenstand des Vertrages ist nur die Gewährung des Gebrauches an dem Fache.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/77
    Entscheidungstext OGH 16.02.1977 1 Ob 530/77
    Veröff: SZ 50/25 = EvBl 1977/203 S 458 = JBl 1977,646 = QuHGZ 1978 1/159
  • 3 Ob 33/84
    Entscheidungstext OGH 30.05.1984 3 Ob 33/84
    Vgl auch; Beisatz: Beim typischen Schrankfachvertrag wird dem Kunden von einem Kreditinstitut ein Schrankfach zur Unterbringung von Wertpapieren, Wertgegenständen oder Urkunden überlassen, wobei das Kreditinstitut nur für die sichere Unterbringung durch entsprechende Überwachung des Safes zu sorgen hat, aber nicht zu einer Obsorge für die im Schrankfach verwahrten Gegenstände verpflichtet ist und also weder für einzelne noch für die Gesamtheit der im Safe befindlichen Gegenstände des Kunden Verwahrungspflichten übernimmt. (T1) Veröff: EvBl 1985/53 S 244 = JBl 1985,562 = SZ 57/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019228

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0010OB00530_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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