TE Vwgh Erkenntnis 2003/2/25 2002/10/0188

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §54;
AVG §68 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z4;
ForstG 1975 §1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des GD in M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. Juli 2002, Zl. uvs-2002/23/084-4, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 wurde der Agrargemeinschaft M, deren Obmann der Beschwerdeführer ist, der Auftrag erteilt, bis zum 2. November 2001 die auf einem näher bezeichneten Grundstück im Eigentum der Agrargemeinschaft festgestellte Waldverwüstung (sogenannte P-Schottergrube) durch folgende Maßnahmen zu beheben:

1. die abgelagerten Baurestmassen sowie den Strauchschnitt restlos zu entfernen und

2. die Fläche nachhaltig zu begrünen.

Nachdem in der Folge auf Grund einer neuerlichen Begehung durch ein Organ der Bergwacht im Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde festgestellt wurde, dass dem Auftrag nicht entsprochen worden war, erging das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. April 2002, mit welchem dem Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft M vorgeworfen wurde, dem Auftrag auf Entfernung der abgelagerten Baurestmassen sowie des Strauchschnittes und der Durchführung einer nachhaltigen Begrünung der Fläche nicht nachgekommen zu sein. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 16 Abs. 3 iVm § 174 Abs. 1 lit. a Z 4 Forstgesetz begangen. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 4 Forstgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Darin machte er insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er vor allem rügte, dass nicht festgestellt worden sei, von wem die Ablagerungen durchgeführt worden seien. Hingewiesen wird auch darauf, dass seitens des Beschwerdeführers "tatsächlich freiwillig eine Entfernung der Baurestmaßnahmen vorgenommen" worden sei. Die auf Grund der Stellungnahme des Organes der Bergwacht getroffene Feststellung, dass sich nichts geändert habe, sei unrichtig. In diesem Zusammenhang wird die Verletzung im Recht auf Parteiengehör moniert.

Da nicht geklärt sei, wodurch die von der Behörde angenommene Waldverwüstung gegeben sei, sei auch eine Bestrafung unzulässig. Die Behörde halte selbst fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ablagerungen noch nicht Obmann der Agrargemeinschaft gewesen sei. Er sei sohin zu diesem Zeitpunkt auch kein verantwortliches Organ gewesen. Auf Grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei Ablagerungen vorgenommen habe, könne er nicht für etwas bestraft werden, was nicht "in jenen Zeitraum fällt, in dem er nicht das nach außen vertretungsbefugte Organ war". Zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung könnten nämlich nur solche Personen herangezogen werden, die zur Zeit der Begehung der Verwaltungsübertretung satzungsgemäß zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufen gewesen seien. Insofern erweise sich das mit Berufung bekämpfte Straferkenntnis als rechtswidrig.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung iVm einem Lokalaugenschein in der P-Schottergrube als unbegründet ab. Nach der Begründung im angefochtenen Bescheid sagte der Beschuldigte in dieser Verhandlung aus, dass er seit 1998 Obmann der Agrargemeinschaft M sei. Der Bereich der sogenannten P-Schottergrube stehe im Eigentum der Agrargemeinschaft. Er sei in Kenntnis davon gewesen, dass im unteren Bereich der Schottergrube auch Materialien abgelagert worden seien, die nicht im Wald abgelagert werden dürften. Auf Vorhalt eines Lichtbildes vom 19. August 2000 gab der Beschwerdeführer an, dass er die darauf abgebildeten Baurestmassen erkenne und gewusst habe, dass sich diese in der Schottergrube befanden. Er habe seinerzeit einer Mitarbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zugesagt, dass diese Ablagerungen entfernt würden. Er hätte dazu auch eine Vereinbarung mit einem Baggerfahrer getroffen, der jedoch nie zur Schottergrube gekommen sei. Ein weiterer mit der Entfernung beauftragter Baggerfahrer hätte hiefür einen zu kleinen Bagger gehabt und hätte daher die Maßnahme nicht so durchführen können, wie sich das der Beschwerdeführer vorgestellt habe. Die "nunmehrige tatsächliche Sanierung dieser Flächen erfolgte vor ca. einer Woche, als wir neuerlich einen Bagger in Auftrag gegeben haben". Die auf dem Lichtbild vom 19. August 2000 ersichtlichen Ablagerungen stammten aus der Zeit vor seiner Obmannschaft. Seitdem er Obmann sei, habe er niemals feststellen können, dass neuerlich Ablagerungen durchgeführt worden seien. Es sei auch eine Ablagerung insofern nicht möglich gewesen, als er als Einziger einen Schlüssel für die beiden Schranken gehabt hätte und diesen Schlüssel nicht herausgegeben habe. Ein zweites ihm vorgelegtes Lichtbild vom 29. August stamme aus jener Zeit, nachdem versucht worden sei, mit einem zu kleinen Bagger das Gelände zu sanieren. Im angefochtenen Bescheid ist weiters die Stellungnahme des forsttechnischen Leiters der Bezirksforstinspektion St, der als forsttechnischer Sachverständiger dem Verfahren beigezogen wurde, wiedergegeben. Dieser gab u.a. an, dass auf Grund der Lichtbilder ersichtlich sei, dass die Ablagerungen auch im forstlichen Teil erfolgt seien. Schließlich wurde der Einsatzleiter der Einsatzstelle M der Tiroler Bergwacht, der im Verfahren erster Instanz die Überprüfung der Erfüllung des forstpolizeilichen Auftrages vorgenommen hatte, vernommen. Dieser gab an, dass die im Akt befindlichen Fotos von ihm aufgenommen wurden. Er kenne die gegenständliche Schottergrube seit ca. 20 Jahren. "Im Verhältnis der Fotos August 2000 zu August 2001" habe sich doch einiges geändert. Es seien "mehrere Dinge von dieser Ablagerung entfernt" worden.

Die belangte Behörde stellte auf Grund dieser Aussagen im angefochtenen Bescheid fest, dass es sich bei den Flächen im Bereich der P-Schottergrube, insbesondere jener unterhalb der Schottergrube gelegenen Fläche, die auf den im Strafakt befindlichen Lichtbildern ersichtlich sei, um forstliche Flächen im Sinne des Forstgesetzes handle. Weiters sei aus den Aussagen des Amtssachverständigen sowie des Zeugen zu entnehmen, dass es sich bei der Ablagerung zum Teil um Abbruchmaterial bzw. um Beton- und Ziegelreste handle. Dem von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegten Akt sei zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Forstbehörde erster Instanz "dem jetzigen Beschuldigten in seiner Funktion als Obmann der Agrargemeinschaft M" mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz zwei Maßnahmen zur Abstellung der festgestellten Waldverwüstung vorgeschrieben habe. Bei diesen beiden Maßnahmen handle es sich zum einen um den Auftrag, die abgelagerten Baurestmassen sowie den Strauchschnitt restlos zu entfernen und zweitens um den Auftrag, die Flächen nachhaltig zu begrünen. Dieser Bescheid sei dem Beschuldigten am 19. Oktober 2001 zugestellt worden. Der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.

Auf Grund der vorgelegten Lichtbilder sowie der Aussage des als Zeugen vernommenen Organes der Tiroler Bergwacht ergebe sich, dass der Beschuldigte diesem Auftrag nicht nachgekommen sei. Im mit Berufung bekämpften Straferkenntnis sei der Beschwerdeführer nicht für die Ablagerung von Aushub- bzw. Abbruchmaterial mit einer Strafe belegt worden, sondern lediglich dafür, dass er die ihm vorgeschriebene Maßnahme nicht durchgeführt habe. Insofern gingen die Argumente des Beschwerdeführers, dass er zum Zeitpunkt der Ablagerung nicht Obmann der Agrargemeinschaft gewesen sei und daher zur verwaltungsstrafrechtlichen Haftung nur die zur Zeit der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach außen vertretungsbefugten Personen einer juristischen Person herangezogen werden könnten, ins Leere.

Den in der Berufung vorgebrachten inhaltlichen Einwendungen gegen den zu Grunde liegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16. Oktober 2001 komme keine Berechtigung zu. Der Spruch des genannten Bescheides sei klar und schlüssig und nachvollziehbar.

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 4 Forstgesetz begehe eine Verwaltungsübertretung, wer den behördlichen Vorkehrungen und Vorschreibungen zur Abstellung von Waldverwüstungen oder Beseitigungen der Folgen derselben gemäß § 16 Abs. 3 Forstgesetz zuwiderhandle und sei mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten. Er habe mit seinen Ausführungen das Fehlen eines Verschuldens nicht aufzuzeigen vermocht. Nach Ausführungen zur Frage, welchen Interessen die angewendete Strafbestimmung diene und welche Überlegungen bei der Strafbemessung maßgeblich gewesen seien, wird resümiert, dass in Anbetracht des hohen Schutzinteresses der übertretenen Bestimmung sowie der offensichtlichen Sorglosigkeit des Beschwerdeführers die Höhe der verhängten Geldstrafe durchaus schuld- und tatangemessen erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, nicht bestraft zu werden, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - nicht für die Durchführung der Ablagerungen, sondern als verantwortliches Organ gemäß § 9 VStG für die Nichtdurchführung der mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 der Agrargemeinschaft M erteilten Aufträge verantwortlich gemacht wurde.

Schon im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Auftrages ist auf die in der Beschwerde enthaltenen Einwendungen gegen den Auftrag (etwa im Hinblick darauf, ob die vom Auftrag betroffenen Flächen Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen) nicht näher einzugehen.

Streitentscheidend ist, inwieweit die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass eine Erfüllung der Aufträge vom 16. Oktober 2001 unterblieben ist und der Beschwerdeführer hiefür gemäß § 9 VStG zur Verantwortung gezogen werden konnte.

Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, dass im Verfahren anlässlich des Lokalaugenscheines hervorgekommen sei, dass tatsächlich Ablagerungen entfernt worden seien, so ist dazu darauf hinzuweisen, dass sich diese Aussage des Organes der Bergwacht auf den Zeitraum vor Erteilung des Auftrages vom 16. Oktober 2001 bezog. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde selbst angegeben, dass die "tatsächliche Sanierung dieser Flächen" ca. eine Woche vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren stattgefunden habe. Beweisergebnisse dahingehend, dass außer dieser Sanierung zwischen dem 19. Oktober 2001 (dem Tag der Zustellung des Auftrages) und der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Sanierungsmaßnahmen gesetzt wurden, lagen der belangten Behörde nicht vor. Auch die Ausführungen in der Beschwerde zu den tatsächlichen Veränderungen zwischen dem Jahr 2000 und dem Jahr 2001 (für welche auch die Beschwerde zugesteht, dass sie sich vor dem 16. Oktober ergeben hätten) belegen somit nicht, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Nichterfüllung des Auftrages vom 16. Oktober 2001 ausgegangen wäre.

Wenn in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels auf das Schreiben des Zeugen, der als Organ der Bergwacht die Schottergrube mehrfach besichtigt hatte, hingewiesen wird, aus welchem sich ergebe, dass dieser Zeuge verschiedene Aufträge verwechselt habe, so ist dazu auszuführen, dass der Umstand, ob bei der Überprüfung dem Organ exakt bewusst war, ob die Überprüfung für ein wasserrechtliches Verfahren, für ein Verfahren nach Abfallwirtschaftsgesetz oder nach dem Forstgesetz erfolge, nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Entscheidend ist, welchen Sachverhalt das Organ anlässlich der Überprüfung festgestellt hat. Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Passage in dem vom Beschwerdeführer zitierten Schreiben des Zeugen lautet, dass dieser am 18. April 2002 "einen Dienstgang zur P-Schottergrube gemacht" habe und feststellen habe müssen, "dass sich dort nichts verändert hat, d.h. nichts aufgeräumt wurde, was Ihnen mitgeschicktes Foto zeigt".

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bringt der Beschwerdeführer vor, der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als Forstbehörde erster Instanz vom 16. Oktober 2001 sei nicht konkret genug gewesen, sodass auch die Möglichkeit fehle, die Erfüllung des Leistungsauftrages zu überprüfen.

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs. 1 AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. Mai 1999, Zl. 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur, oder vom 4. September 2002, Zl. 2001/04/0120). Die beiden konkret erteilten Aufträge sind präzise genug, um sowohl für den Verpflichteten die für die Erfüllung erforderlichen Maßnahmen erkennen zu lassen als auch die Überprüfung der Erfüllung des Auftrages zu gewährleisten.

Soweit auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes neuerlich Fragen der Waldeigenschaft der betroffenen Flächen aufgegriffen werden, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Bei der Frage der Prüfung, ob dem Auftrag vom 16. Oktober 2001 Rechnung getragen wurde, ist die Waldeigenschaft nicht mehr von Bedeutung.

Gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft, an die der Beseitigungsauftrag ergangen war, gemäß § 9 VStG für die Nichterfüllung des Auftrags verantwortlich ist, wurde in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer weder wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Februar 2003

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002100188.X00

Im RIS seit

05.05.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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