RS OGH 2001/6/13 7Ob2/77, 7Ob72/01s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1977
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Norm

AKIB Art11 AI2 lite
AKKB 1995 Art1 Pkt1.1.2

Rechtssatz

Die Bremsung eines Kraftfahrzeug gehört in der Regel zu seinen gewöhnlichen Betriebsvorgängen. Muß jedoch der Lenker eines Lastkraftwagen-Zugs zur Vermeidung eines Frontalzusammenstosses mit einem vorschriftswidrig entgegenkommenden Kraftfahrzeug eine so starke Notbremsung einleiten, daß der Anhänger sich quer stellt und hiedurch gegen den Zugwagen prallt, so kann von einem den gewöhnlichen Betriebsgefahren zuzurechnenden Ereignis keine Rede mehr sein.

Entscheidungstexte

  • RS0081150">7 Ob 2/77
    Entscheidungstext OGH 17.02.1977 7 Ob 2/77
    Veröff: VersR 1978,384 = ZVR 1978/24 S 22
  • RS0081150">7 Ob 72/01s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2001 7 Ob 72/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Art 1 Punkt 1.1.2 AKKB 1995. (T1); Beisatz: Bremsung verhinderte einen Auffahrunfall nach einer Massenkarambolage - Unfall. (T2)

Schlagworte

SW: Auto; Unfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081150

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0070OB00002_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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