RS OGH 2012/4/25 7Ob15/77, 7Ob32/86, 7Ob2066/96s, 2Ob282/06v, 2Ob251/08p, 7Ob57/12a

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Veröffentlicht am 17.02.1977
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Rechtssatz

Keine Schwarzfahrt im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde.Keine Schwarzfahrt im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058289

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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