RS OGH 1977/2/17 7Ob15/77

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Veröffentlicht am 17.02.1977
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Rechtssatz

Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach § 39 VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie.Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach Paragraph 39, VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080681

Dokumentnummer

JJR_19770217_OGH0002_0070OB00015_7700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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