Norm
VersVG §39Rechtssatz
Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach § 39 VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie.Wenn ein Vertrag für mehrere versicherte Risken eine Gesamtprämie vorsieht, genügt für eine ordnungsgemäße Mahnung nach Paragraph 39, VersVG die Angabe der geschuldeten Gesamtprämie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0080681Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00015_7700000_006