Norm
KO §139Rechtssatz
Der Gemeinschuldner ist durch den Beschluß, mit dem der Konkurs nach § 139 KO aufgehoben wird, nicht beschwert, auch wenn noch nicht alle angemeldeten Forderungen geprüft worden sind.Der Gemeinschuldner ist durch den Beschluß, mit dem der Konkurs nach Paragraph 139, KO aufgehoben wird, nicht beschwert, auch wenn noch nicht alle angemeldeten Forderungen geprüft worden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0043768Dokumentnummer
JJR_19770222_OGH0002_0050OB00301_7700000_001