Norm
ABGB §1295 IIf7cRechtssatz
Eine "positive Vertragsverletzung" liegt nur vor, wenn der Schuldner durch Erbringung einer mangelhaften Leistung oder bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0023642Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2013