Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach Paragraph 125, vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007277Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011