RS OGH 2011/9/1 5Ob888/76, 1Ob165/11p

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Veröffentlicht am 01.03.1977
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Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach Paragraph 125, vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.

Entscheidungstexte

  • RS0007277">5 Ob 888/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 888/76
  • RS0007277">1 Ob 165/11p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 165/11p
    Auch; nur: Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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