Norm
StGB §34 Z1Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 1 StGB liegt auch vor, wenn nur ein Teil der von mehreren gleichzeitig abgeurteilten Taten vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres lag.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB liegt auch vor, wenn nur ein Teil der von mehreren gleichzeitig abgeurteilten Taten vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres lag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0091289Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0110OS00009_7700000_001