Norm
StGB §83Rechtssatz
Wurde bei einer Schlägerei nur der Täter selbst schwer verletzt, so kann er nicht nach § 91 Abs 1 StGB zur Verantwortung gezogen werden, doch hat er, wenn er (im Verlauf der Schlägerei) nachweislich einem anderen eine leichte Körperverletzung vorsätzlich zugefügt hat, dies unter dem Gesichtspunkt des § 83 StGB zu verantworten.Wurde bei einer Schlägerei nur der Täter selbst schwer verletzt, so kann er nicht nach Paragraph 91, Absatz eins, StGB zur Verantwortung gezogen werden, doch hat er, wenn er (im Verlauf der Schlägerei) nachweislich einem anderen eine leichte Körperverletzung vorsätzlich zugefügt hat, dies unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 83, StGB zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0092716Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0110OS00015_7700000_001