RS OGH 2025/10/7 5Ob895/76; 7Ob721/89; 1Ob577/94; 6Ob70/07y; 3Ob92/11t; 3Ob97/18p; 17Ob10/25g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1977
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Norm

AnfO §2
IO §28
  1. AnfO § 2 gültig von 01.01.1915 bis 30.06.2021 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2021
  1. IO § 28 heute
  2. IO § 28 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 28 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 28 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte (vgl SZ 10/157).Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte vergleiche SZ 10/157).

RG vom 19.02.1940, VIII 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255RG vom 19.02.1940, römisch acht 459/39; Veröff: DREvBl 1940/255

Entscheidungstexte

  • RS0050608">5 Ob 895/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 895/76
    nur: Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. (T1)
  • RS0050608">7 Ob 721/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 721/89
    Beisatz: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewußt zum Schaden künftiger Gläubiger handelt. (T2) Veröff: ÖBA 1990,640
  • RS0050608">1 Ob 577/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 577/94
    Auch; nur: Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte. (T3); Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T4); Beisatz: Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß sich nicht auf einen bestimmten Gläubiger beziehen, es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann. (T5)
  • RS0050608">6 Ob 70/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 70/07y
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verpfändung der Ansprüche bedeutete im Hinblick auf die - dem Pfandnehmer auch bekannte - wirtschaftliche Lage des Pfandgebers objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung des Pfandnehmers gegenüber den übrigen Gläubigern, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung. (T6)
  • RS0050608">3 Ob 92/11t
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 92/11t
    Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T7)
  • RS0050608">3 Ob 97/18p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 97/18p
    Auch; Beis wie T7
  • RS0050608">17 Ob 10/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 10/25g
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0050608

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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