RS OGH 1977/3/2 1Ob743/76 (1Ob744/76)

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Veröffentlicht am 02.03.1977
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Norm

ABGB §1238
HGB §125 Abs1

Rechtssatz

Die Ausübung der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters und demzufolge auch grundsätzlich persönlich auszuüben. Die ehemännliche Verwaltungsbefugnis hinsichtlich des Frauenvermögens vermag diesbezüglich keine Durchbrechung der Regel herbeizuführen, es geht vielmehr das Gesellschaftsrecht den Normen des Familienrechtes vor. Dem Ehegatten einer Gesellschafterin stehen daher kraft seiner familienrechlichen Verwaltungsbefugnis keine Sonderrechte innerhalb der Gesellschaft zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 743/76
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 743/76

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0033320

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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