Norm
ABGB §877Rechtssatz
Bei berechtigtem Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag hat der Käufer die unter EV verkaufte Sache herauszugeben . Ist hiezu eine Demontage erforderlich , so trägt der Käufer gegebenenfalls die Kosten einer Ersatzvornahme .
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0016354Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00786_7600000_001