RS OGH 1977/3/2 1Ob502/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1977
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1295 Ia8
ABGB §1299 B
ABGB §1299 C

Rechtssatz

Wurde in einer Abgabensache die Entscheidung des schon angerufenen VwGH durch Verschulden des Beklagten (Nichtvorlage der Vollmacht), eines Notars, vereitelt, ist der dem Kläger obliegende Beweis des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Unterlassung des Beklagten und dem behaupteten Schaden als erbracht anzusehen, wenn die hypothetische Nachvollziehung der rechtlichen Erwägungen des VwGH und des Vorgehens allenfalls noch zur Amtshandlung durch ihn berufener Verwaltungsbehörden dazu führt, daß der Kläger, die ihm vorgeschriebene Abgabe nicht entrichten zu müssen, durchgedrungen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
    Veröff: NZ 1980,73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022841

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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