RS OGH 1977/3/2 1Ob502/77

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Veröffentlicht am 02.03.1977
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Norm

ABGB §861
ABGB §1054

Rechtssatz

Teilen potentielle Vertragspartner ihren Vertragswillen nicht sich gegenseitig, sondern nur dem Vertragsverfasser mit, ist jedenfalls dann, wenn beide Teile schließlich den entworfenen Vertrag nicht unterfertigten, sondern in neue ernsthafte und längerdauernde Vertragsverhandlungen eintreten, anzunehmen, daß sie sich erst nach Kenntnis und Genehmigung des entworfenen Vertrages binden wollten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 502/77
    Entscheidungstext OGH 02.03.1977 1 Ob 502/77
    Veröff: NZ 1980,73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013996

Dokumentnummer

JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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