Norm
ABGB §861Rechtssatz
Teilen potentielle Vertragspartner ihren Vertragswillen nicht sich gegenseitig, sondern nur dem Vertragsverfasser mit, ist jedenfalls dann, wenn beide Teile schließlich den entworfenen Vertrag nicht unterfertigten, sondern in neue ernsthafte und längerdauernde Vertragsverhandlungen eintreten, anzunehmen, daß sie sich erst nach Kenntnis und Genehmigung des entworfenen Vertrages binden wollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013996Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0010OB00502_7700000_003