Norm
StGB §164 Abs3Rechtssatz
Bei Beurteilung der Hehlerei nach § 164 Abs 3 (2.Satz) darf die Vortat nur unter dem Gesichtspunkt eines der im 6.Abschnitt des StGB aufgezählten Delikte gesehen werden; Strafdrohungen der Vortat, die sich aus einem anderen Abschnitt ableiten (hier: aus § 302 oder 313 StGB), bleiben für den Hehler außer Betracht.Bei Beurteilung der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 3, (2.Satz) darf die Vortat nur unter dem Gesichtspunkt eines der im 6.Abschnitt des StGB aufgezählten Delikte gesehen werden; Strafdrohungen der Vortat, die sich aus einem anderen Abschnitt ableiten (hier: aus Paragraph 302, oder 313 StGB), bleiben für den Hehler außer Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0095732Dokumentnummer
JJR_19770302_OGH0002_0100OS00144_7600000_002