Norm
ABGB §861Rechtssatz
Der Parteiwille ist darin frei, die Perfektion eines (Kauf-)Vertrages von der Einigung über weitere Themen abhängig zu machen; diese mögen aus objektiver Sicht so unwesentlich sein wie auch immer, sie werden durch den Parteiwillen wesentlich (Mayer-Maly in Klang 2. Auflage IV/2, 218).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013979Im RIS seit
02.03.1977Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023