RS OGH 2022/2/16 7Ob536/77; 10ObS132/89; 3Ob96/91; 1Ob330/97d; 9Ob232/01k; 5Ob9/06v; 2Ob26/10b; 3Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
beobachten
merken

Rechtssatz

Ist ein Geschäft unter aufschiebender Bedingung abgeschlossen, so beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Bei Ausfall der Bedingung treten die Wirkungen überhaupt nicht ein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Potestativbedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten