Rechtssatz
Schmerzengeld kann, wenn eine Verlassenschaftabhandlung gemäß § 72 Abs 1 AußStrG nicht stattgefunden hat, vom Erwerber nur auf Grund einer Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes nach § 72 Abs 2 AußStrG und nur namens der Verlassenschaft geltend gemacht werden.Schmerzengeld kann, wenn eine Verlassenschaftabhandlung gemäß Paragraph 72, Absatz eins, AußStrG nicht stattgefunden hat, vom Erwerber nur auf Grund einer Ermächtigung des Abhandlungsgerichtes nach Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG und nur namens der Verlassenschaft geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007643Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0020OB00259_7600000_001