RS OGH 1977/3/3 7Ob510/77, 8Ob13/86, 4Ob578/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
beobachten
merken

Norm

EKHG §1 IIIA

Rechtssatz

Ein bei der Heizöllieferung abgestelltes Tankfahrzeug, bei dem nur die Pumpanlage in Tätigkeit ist, die nicht von der Motorkraft des Lieferfahrzeuges angetrieben wird, ist nicht in Betrieb.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 510/77
    Veröff: ZVR 1978/119 S 184
  • 8 Ob 13/86
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 13/86
    Auch; Beisatz: Hier: Tankfahrzeug ist "in Betrieb", wenn die Pumpanlage vom Kraftfahrzeugmotor angetrieben wird. (T1)
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    Beisatz: Beim Füllen eines Tanks steht nicht das Entladen des Tankfahrzeuges im Vordergrund, sondern das "Beladen" des Tanks. Im Falle des Überfüllens des Tanks liegt daher kein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges vor. (T2)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058303

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00510_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten