RS OGH 2025/9/25 7Ob6/77; 7Ob2/78; 7Ob63/78; 7Ob55/02t; 7Ob83/21p; 7Ob95/25h

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Veröffentlicht am 03.03.1977
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Rechtssatz

Der mit der Zahlung der Versicherungsprämie in Verzug geratene VersN muß mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen und für die Behebung derartiger, für ihn beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehaltener Postsendungen Sorge tragen. Trotzdem kann von einer schuldhaften Vereitlung des Zuganges der qualifizierten Mahnung nur dann die Rede sein, wenn er die Benachrichtigung von der Hinterlegung des eingeschriebenen Briefes tatsächlich erhalten hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 6/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
  • 7 Ob 2/78
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 2/78
    Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 6/77; Beisatz: Nachträgliche Entfernung
    der Benachrichtigung von der Hinterlegung der Einschreibesendung -
    von der VersGes zu widerlegen. (T1) Veröff: VersR 1978,1032
  • 7 Ob 63/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 63/78
    Auch
  • RS0014098">7 Ob 55/02t
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 55/02t
    Auch
  • RS0014098">7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    Vgl
  • RS0014098">7 Ob 95/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 95/25h
    nur: Grundsätzlich muss der mit der Zahlung der Folgeprämie in Verzug geratene Versicherungsnehmer mit dem Zugang einer qualifizierten Mahnung rechnen. (T2)
    Beisatz: Dabei muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0014098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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