RS OGH 2023/11/22 7Ob507/77; 7Ob618/77; 3Ob521/86; 3Ob21/13d; 7Ob184/23v

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Veröffentlicht am 03.03.1977
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Rechtssatz

Auch bei mehrgliedrigen Schuldverhältnissen müssen die Gestaltungsrechte nicht in allen Fällen von allen und gegen alle Teilnehmer geltend gemacht werden. Eine gesonderte Geltendmachung ist möglich, wenn alle Rechte und Pflichten und die Parteirolle auf der mehrgliedrigen Seite des Schuldverhältnisses vom Interesse aller Beteiligten aus teilbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0013925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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