Rechtssatz
Die gesonderte Anführung der Berufsoffiziere in § 1 Abs 3 WehrG macht diese noch nicht zu einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres.Die gesonderte Anführung der Berufsoffiziere in Paragraph eins, Absatz 3, WehrG macht diese noch nicht zu einer selbständigen Abteilung des Bundesheeres.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082595Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0120OS00017_7700000_003