RS OGH 1977/3/3 7Ob536/77, 3Ob96/91, 1Ob330/97d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1977
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Norm

ABGB §696
ABGB §897

Rechtssatz

Im Zweifel ist eine Bedingung nicht als auflösende, sondern als aufschiebende anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 536/77
    Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 536/77
  • 3 Ob 96/91
    Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 96/91
  • 1 Ob 330/97d
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 330/97d
    Vgl; Beisatz: Im allgemeinen liegt die aufschiebende Wirkung näher, jedoch kommt die Umdeutung einer aufschiebenden Bedingung in eine auflösende dann in Betracht, wenn schon für die Zeit vor dem Bedingungseintritt echte Erfüllungsansprüche vereinbart sind und der bedingt Berechtigte durch unbestimmte Zeit etwas unterlassen oder fortgesetzt tun soll. (T1) Veröff: SZ 71/153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0012715

Dokumentnummer

JJR_19770303_OGH0002_0070OB00536_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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