Norm
StGB §16 BRechtssatz
Abstandnahme von einer Drohung, nachdem diese nicht zur Abnötigung einer Handlung führte, ist Rücktritt vom fehlgeschlagenen (beendeten) Versuch und daher nicht strafbefreidend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0090371Dokumentnummer
JJR_19770304_OGH0002_0120OS00197_7600000_001