Norm
GmbHG §10Rechtssatz
Die (nach neuerer Auffassung nur für Verschulden eintretende) Haftung für unrichtige Angaben in der Erklärung nach § 10 Abs 3 GmbHG trifft nur den Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter.Die (nach neuerer Auffassung nur für Verschulden eintretende) Haftung für unrichtige Angaben in der Erklärung nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG trifft nur den Geschäftsführer, nicht die Gesellschafter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0059376Dokumentnummer
JJR_19770308_OGH0002_0050OB00510_7700000_001