Norm
ABGB §1295 Ia3bRechtssatz
Haftung eines Rechtsanwaltes für die Unkenntnis der Bestimmung des § 920 ABGB und der einhelligen Lehre und herrschenden Rechtsprechung zur Frage des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung eines Vertrages. Haftung auch für Exekutionskosten als Folgeschaden, mit dem in abstracto gerechnet werden mußte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0022879Dokumentnummer
JJR_19770315_OGH0002_0030OB00657_7600000_001